Jurafuchs
§ 108a

§ 108a

SGB 5
Krankenhausgesellschaften
Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
Stand 2026-05-06
Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.

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