Die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sind verpflichtet, eine bedarfsgerechte Personalausstattung in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung im Krankenhaus sicherzustellen. Sie haben die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 137k
SGB 5Personalausstattung im Krankenhaus
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
Stand 2026-05-06