Jurafuchs
§ 233

§ 233

SGB 5
Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
Stand 2026-05-06
(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

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