Jurafuchs
§ 205

§ 205

SGB 5
Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Meldungen
Stand 2026-05-06
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden 1. Beginn und Höhe der Rente, 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →