Jurafuchs
§ 376

§ 376

SGB 5
Finanzierung
Finanzierung und Kostenerstattung
Stand 2026-05-06
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet: 1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und 2. die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →