Jurafuchs
§ 298

§ 298

SGB 5
Übermittlung versichertenbezogener Daten
Übermittlung von Leistungsdaten
Stand 2026-05-06
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.

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