Jurafuchs
§ 130

§ 130

SGB 6
Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
Stand 2026-05-06
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

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