Jurafuchs
§ 255j

§ 255j

SGB 6
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022
Rentenhöhe und Rentenanpassung
Stand 2026-05-06
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.

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