Jurafuchs
§ 192a

§ 192a

SGB 6
Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Meldungen
Stand 2026-05-06
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. (2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

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