Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden →