Jurafuchs
§ 151c

§ 151c

SGB 6
Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung
Datenschutz und Datensicherheit
Stand 2026-05-06
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.

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