Jurafuchs
§ 176b

§ 176b

SGB 6
Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
Zahlung der Beiträge
Stand 2026-05-06
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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