Jurafuchs
§ 111

§ 111

SGB 12
Verjährung
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Stand 2026-05-06
(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

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