Jurafuchs
§ 143

§ 143

SGB 12
Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-05-06
Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

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