Jurafuchs
§ 15

§ 15

SGB 12
Vorbeugende und nachgehende Leistungen
Grundsätze der Leistungen
Stand 2026-05-06
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden. (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

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