Jurafuchs
§ 113

§ 113

SGB 12
Vorrang der Erstattungsansprüche
Sonstige Regelungen
Stand 2026-05-06
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.

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