Jurafuchs
§ 133a

§ 133a

SGB 12
Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-05-06
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →