Jurafuchs
§ 10

§ 10

SPolG
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Befugnisse
Stand 2001-03-26
(1) Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, 2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil (2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig. (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen.

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