Jurafuchs
§ 7

§ 7

SPolG
Einschränkung von Grundrechten
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Stand 2001-03-26
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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