(1) In Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde
1. Auskünfte, Berichte, die Vorlage der Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen,
2. im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen.
(2) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug, oder wenn eine erteilte Weisung nicht befolgt wird, an sich ziehen.
(3) Die nachgeordneten Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörden über die sachdienliche Wahrnehmung zu unterrichten.
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