(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 69 Abs. 5 die Kosten der Bestattung derjenigen oder demjenigen auszugleichen, der oder dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand die oder der Getötete zurzeit der Verletzung zu einer oder einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen sie oder er dieser oder diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der oder dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann die oder der Dritte im Rahmen des § 69 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als die oder der Getötete während der mutmaßlichen Dauer ihres oder seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 69 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn die oder der Dritte zurzeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
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