(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben Personen zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierzu ein Bedürfnis besteht.
(2) Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist ihnen nur nach Maßgabe des § 49 Absatz 6 Satz 2 gestattet. § 79 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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