(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.
(2) Kreispolizeibehörden sind
1. die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
2. im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,
3. in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.
(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.
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