Jurafuchs
§ 73

§ 73

SPolG
Rückgriff gegen die Verantwortliche oder den Verantwortlichen
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2001-03-26
(1) Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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