(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden von der oder dem Betroffenen Kosten erhoben.
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