Die Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Tatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.
§ 10
SSpielhGUmgehungsverbot
Stand 2012-06-20