Jurafuchs

§ 2

SSpielhG
Erlaubnis
Stand 2012-06-20
(1)
Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz. Die Erlaubnis nach diesem Gesetz umfasst zugleich die Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Im Übrigen bleiben Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
(2)
Die Erlaubnis ist in der Regel auf bis zu zehn Jahre zu befristen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 und zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.
(3)
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, insbesondere wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 3 rechtfertigen würden, oder
2.
die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz sowie der erteilten Erlaubnis obliegen, oder
3.
die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen Verpflichtungen aus §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verstößt.

§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(4)
Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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