(1)
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes sowie der für Spielhallen bestehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist das Landesverwaltungsamt. Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung von Erlaubnissen im Sinne von § 2 trifft das Landesverwaltungsamt im Benehmen mit der Kommune, in deren Gebiet die betroffene Spielhalle belegen ist.
(2)
Die zuständige Behörde kann die zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der für Spielhallen bestehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Anordnungen treffen. Ihr stehen zu diesem Zweck die Befugnisse gemäß der Gewerbeordnung und die Berechtigung zu, durch ihre Bediensteten die Spielhallen und ähnliche Unternehmen zu betreten. Durch diese Befugnisse wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.
(3)
Bei Entscheidungen und Anordnungen nach diesem Gesetz findet kein Vorverfahren gemäß dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Klagen gegen Entscheidungen und Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(4)
Fachaufsichtsbehörde ist das für Gewerberecht zuständige Ministerium.