Jurafuchs

§ 6

SSpielhG
Spielverbote
Stand 2012-06-20
Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
1.
Minderjährigen oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrten Personen,
2.
der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Spielhalle sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,
3.
den Beschäftigten der Spielhalle und ihrer Nebenbetriebe und
4.
Personen, die an der Aufsichtsführung mitwirken.

Meine Notizen

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