Jurafuchs

§ 5

SSpielhG
Jugendschutz, Sozialkonzept und Aufklärung
Stand 2012-06-20
(1)
Der Aufenthalt von Minderjährigen oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrten Spielerinnen und Spielern in Spielhallen ist unzulässig. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber stellt durch eine Kontrolle des amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 Glücksspielstaatsvertrag 2021 sicher, dass Minderjährige oder nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2021 gesperrte Personen keinen Zutritt zur Spielhalle haben.
(2)
Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er ein vom für Gesundheit zuständigen Ministerium genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen, Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“, der Bestandteil dieses Gesetzes ist, zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Automatenspiels vorgebeugt werden kann und wie diese zu beheben sind.
(3)
Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber einer Spielhalle hat über die Wahrscheinlichkeit von Gewinnen und Verlusten, die Suchtrisiken der angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und alle spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie oder er hat auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.

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