(1)
Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung, aufgrund derer zum Inkrafttreten des Spielhallengesetzes am 1. Juli 2012 eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wurde, sind mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen.
(2)
Dem Verlängerungsantrag nach § 2a Absatz 2 gleichgestellt sind Anträge auf Erlaubnis im Fall einer ohne Erlaubnis aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder gütlichen Streitbeilegung geduldeten Spielhalle, die nicht spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zu schließen war.
(3)
Kann über einen vollständig eingereichten Verlängerungsantrag nach § 2a Absatz 2 oder diesem gleichgestellten Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen nach § 2b Satz 2 beigefügt sind, nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Erlaubnisfrist entschieden werden, ohne dass dies die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, gilt die Spielhalle als rechtmäßig betrieben, bis die zuständige Behörde über den Antrag entschieden hat.