Jurafuchs

§ 3

SSpielhG
Versagungsgründe
Stand 2012-06-20
(1)
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
der Betrieb einer Spielhalle den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder
2.
der Betrieb einer Spielhalle insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt, oder
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellen des Antrags wegen eines Verbrechens, der Belohnung und Billigung von Straftaten, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2)
Darüber hinaus ist die Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle
1.
in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession), oder
2.
einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Der Abstand ist die kürzeste Entfernung zwischen den Außenwänden der Spielhallen; bei Abweichungen vom Bauplan ist die tatsächliche Ausgestaltung maßgeblich.
(3)
Die Erlaubnis ist außerdem zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu bestehenden Suchtfachberatungsstellen nicht eingehalten wird. Für die Abstandsdefinition gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 entsprechend.

Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Verlängerungsanträge nach § 2a Absatz 2, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende Spielhalle seit erstmaliger Erlaubniserteilung unterbrechungsfrei durch dieselbe Erlaubnisinhaberin oder denselben Erlaubnisinhaber betrieben wird. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.

(4)
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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