Jurafuchs

§ 10

SächsStiftG
Stiftungsbehörden
Stand 2026-01-01
(1)
1Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.(1) Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Stiftungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(2)
Ist der Freistaat Sachsen Stifter oder Mitstifter einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einzelfall das Staatsministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt, abweichend von Absatz 1 zur alleinigen Stiftungsbehörde bestimmt werden.
(3)
1Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. 2Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3.(3) Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches , auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3.

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