Jurafuchs

§ 17

SächsStiftG
Übergangsbestimmungen
Stand 2026-01-01
(1)
1Bestehende Stiftungen, die eine den zwingenden Vorschriften der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder dieses Gesetzes nicht entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Stiftungsbehörde eine Satzung vorzulegen, die mit den zwingenden Vorschriften übereinstimmt. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.(1) Bestehende Stiftungen, die eine den zwingenden Vorschriften der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches , auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder dieses Gesetzes nicht entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Stiftungsbehörde eine Satzung vorzulegen, die mit den zwingenden Vorschriften übereinstimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2)
Stiftungsrechtliche Aufgaben nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit dem Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) in der am 1. Mai 1998 geltenden Fassung, die eine Behörde vor dem 1. September 2007 wahrgenommen hat, ohne dafür sachlich zuständig zu sein, gelten als von der zuständigen Behörde wahrgenommen.
(3)
1Bestehen Zweifel über die Rechtsform einer Stiftung, die für sie geltende Satzung oder die Stiftungsverwaltung, entscheidet darüber die Stiftungsbehörde. 2Sie kann der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder die Stiftung aufheben.(3) Bestehen Zweifel über die Rechtsform einer Stiftung, die für sie geltende Satzung oder die Stiftungsverwaltung, entscheidet darüber die Stiftungsbehörde. Sie kann der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder die Stiftung aufheben.

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