(1)
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organisatorischen Zusammenhang stehen.
(2)
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz, soweit in § 3 Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3)
Die §§ 80 bis 82a, 83 bis 84c, 85, 85a, 86 bis 86h sowie 87 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. 1