(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 4 Änderungen der Vertretungsberechtigungen und der Zusammensetzung der Organe nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
2.
entgegen § 7 Absatz 3 den Rechnungsabschluss, den Tätigkeitsbericht oder den Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt,
3.
entgegen § 11 Absatz 2 auf Verlangen Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme vorlegt,
4.
eine nach § 11 Absatz 3 beanstandete Maßnahme vollzieht oder
5.
gegen eine vollziehbare Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 2 verstößt.
(2)
Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsbehörde.