Jurafuchs

§ 12

SächsStiftG
Stiftungsakte
Stand 2026-01-01
(1)
1Die Stiftungsbehörde führt für jede Stiftung eine Akte. 2Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung. 3Die Stiftungsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren. 4Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.(1) Die Stiftungsbehörde führt für jede Stiftung eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung. Die Stiftungsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung und zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane 30 Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Abschluss der Prüfung durch die Stiftungsbehörde. 3Soweit die Stiftung während dieser Frist erlischt, gilt für die Aufbewahrung der Unterlagen die Frist nach Absatz 1 Satz 3.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung und zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss der Prüfung durch die Stiftungsbehörde. Soweit die Stiftung während dieser Frist erlischt, gilt für die Aufbewahrung der Unterlagen die Frist nach Absatz 1 Satz 3.

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