Im Falle einer Satzungsänderung hat eine bisher steuerbegünstigte Stiftung der Stiftungsbehörde auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
§ 8
SächsStiftGSatzungsänderung
Stand 2026-01-01