Jurafuchs

§ 6

SächsStiftG
Anerkennung
Stand 2026-01-01
1Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. 2Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.2 Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.2

Meine Notizen

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