Jurafuchs

§ 2

Wasser-ZustVO
Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zuständige Stelle im Sinne des § 98 Abs. 2, 4 und 5 WG LSA
Stand 2011-11-23
Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für:
1.
Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Risikomanagementplänen (§ 75 WHG und § 98 Abs. 2 WG LSA);
2.
Information und Förderung der aktiven Beteiligung in Bezug auf die Risikomanagementpläne (§ 79 WHG und § 98 Abs. 4 WG LSA);
3.
Abstimmung und Koordinierung (§ 80 WHG und § 98 Abs. 5 WG LSA).

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