Jurafuchs

§ 2b

Wasser-ZustVO
Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zuständige Stelle im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WG LSA
Stand 2011-11-23
Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für:
1.
Erstellung der Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und
2.
die Information und Förderung der aktiven Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne der §§ 83 Abs. 4 und 85 WHG.

Meine Notizen

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