Die Bergbehörde ist zuständige Behörde für
1.
Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen (§§ 36 bis 43 WG LSA), sofern die Stauanlagen in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan vorgesehen sind;
2.
die Gewässeraufsicht (§ 100 WHG) in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, einschließlich Erstellung und Aktualisierung von Überwachungsprogrammen nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 IZÜV für alle Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 IZÜV wenn die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist;
3.
Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 IZÜV für alle Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 IZÜV, sofern die Bergbehörde zuständig ist und
4.
Erhebung von Informationen nach § 3 Schad RegProtAG für die Berichterstattung der Betreiber bezüglich der Freisetzung in das Medium Wasser und der Verbringung von Abwasser, wenn die Bergbehörde für die Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist.
Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde getroffen. Sind vorhandene Benutzungen oder vorhandene Anlagen betroffen, so ist die Bergbehörde zuständig, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine neue Zulassung (Benutzung, Anlagengenehmigung) zu befinden hätte.