Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für:
1.
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (AwSV) (BGBl. I S. 905));
2.
Widerruf der Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 54 Abs. 1 AwSV) und erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 AwSV);
3.
Entgegennahme der Anzeige der Bestellung, des Erlöschens der Bestellung der Sachverständigen und deren Tätigkeitsberichte durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 2 AwSV);
4.
Entgegennahme der Mitteilung eines Wechsels der vertretungsberechtigten Person durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 7 AwSV);
5.
Entgegennahme der Mitteilung der Auflösung der Sachverständigenorganisation durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 10 AwSV);
6.
Vorlage des Prüftagebuchs des Sachverständigen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AwSV);
7.
Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 AwSV);
8.
Erteilung der Zustimmung zur Abweichung hinsichtlich der Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung der Fachprüfer (§ 58 Abs. 2 AwSV);
9.
Widerruf der Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 59 Abs. 1 AwSV) und erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 59 Abs. 2 Satz 2 AwSV);
10.
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Fachprüfers (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AwSV);
11.
Entgegennahme der Anzeige der Bestellung, des Erlöschens der Bestellung der Fachprüfer und deren Tätigkeitsberichte (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 AwSV);
12.
Entgegennahme der Mitteilung der Anzeige eines Wechsels der vertretungsberechtigten Person durch die Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 60 Nr. 4 AwSV);
13.
Entgegennahme der Mitteilung der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 60 Nr. 9 AwSV);
14.
Entgegennahme der gewonnenen Erkenntnisse der Sachverständigenorganisationen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AwSV);
15.
Entgegennahme des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der Fachbetriebe (§ 64 Satz 2 und 4 AwSV) und
16.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 65 Nr. 34 AwSV).