Jurafuchs

§ 6

Wasser-ZustVO
Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz
Stand 2011-11-23
Das Landesamt für Umweltschutz ist zuständige Behörde für:
1.
die Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt nach § 5 SchadRegProtAG,
2.
die Anerkennung von Lehrgängen für den Gewässerschutzbeauftragten nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und § 7 Nr. 2 der 5 BImSchV,
3.
die Bestimmung, dass für die Unterrichtungspflicht des Betreibers nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346) ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden ist,
4.
die Bestimmung, dass durch die Betreiber für die Datenübermittlungen einheitliche Formate und elektronische Datenverarbeitungsverfahren im Rahmen der Dokumentation nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 4 Satz 2 TrinkwEGV anzuwenden sind,
5.
die Entgegennahme von Informationen über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete von den unteren Wasserbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TrinkwEGV,
6.
die Bestimmung, dass die Informationen in nicht personenbezogener Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der vom Landesamt für Umweltschutz bestimmten Schnittstelle kompatibel sind nach § 19 Abs. 2 TrinkwEGV und
7.
die Erfüllung der Berichtspflicht des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu übermitteln.

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