Sind für die Entscheidung über wasserrechtliche Benutzungen, die in wasserwirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder die demselben Vorhaben dienen, mehrere Behörden zuständig, so kann die obere Wasserbehörde oder die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen eine zuständige Behörde bestimmen.
§ 8
Wasser-ZustVOBestimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall
Stand 2011-11-23