Soweit Zuständigkeiten von der oberen Wasserbehörde auf die untere Wasserbehörde oder von der unteren Wasserbehörde auf die obere Wasserbehörde oder jeweils auf eine andere Behörde übergehen, kann die obere Wasserbehörde unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes bestimmen, dass die bisher zuständige Wasserbehörde das Verfahren zu Ende führt.
§ 7
Wasser-ZustVOÜberleitung von Verfahren
Stand 2011-11-23