(1)
Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung können gehören:
1.
pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen,
2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst,
3.
sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2)
Sie sind Bedienstete des Trägers der jeweiligen Einrichtung.
(3)
Die Einrichtungen der Weiterbildung werden von einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.
(4)
Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung tätig sind.