Jurafuchs

§ 4

WbG
Sicherung der Weiterbildung
Stand 2000-04-14
(1)
Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Bildungsveranstaltungen zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen der Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden (§ 10) sowie anderer Träger (§ 14) gewährleistet werden.
(2)
Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(3)
Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung festzulegen.

Meine Notizen

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