Jurafuchs

§ 21

WbG
Weitere Landesförderungen
Stand 2000-04-14
Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt. Das gilt auch für die Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung, die über die Förderung nach § 16a hinausgeht.

Meine Notizen

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