Jurafuchs

§ 8

WbG
Unterschiedsbetrag
Stand 2000-04-14
(1)
Die Einrichtungen der Weiterbildung erhalten einen zusätzlichen jährlichen Förderbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Förderung für die Personalkosten nach § 7 Absatz 2 für die am 1. Januar 2022 hauptamtlich beziehungs­weise hauptberuflich pädagogisch beschäftigten Personen und dem Höchstförderbetrag 2021.
(2)
Der Unterschiedsbetrag kann für zusätzliches pädagogisches Personal, zur Finanzierung von Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4), für andere unterrichtsbegleitende Angebote oder für die Fortbildung der Lehrenden eingesetzt werden.

Meine Notizen

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